ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER UPCOM Aktiengesellschaft

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der UPCOM AG (im folgenden: UPCOM), soweit sie nicht ausdrücklich auf bestimmte Vertragsarten beschränkt sind. Die AGB von UPCOM gelten ausschließlich. AGB des Vertragspartners gelten auch dann nicht, wenn ihnen durch UPCOM bei Vertragsschluß nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2. Vertragsabschluß und Lieferung

(1) Sämtliche Verträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von UPCOM.

(2) Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Aufnahme in dem Kaufvertrag.

(3) Wir behalten uns vor, Aufträge, die sich auf mehrere Gegenstände, nicht aber auf Sachgesamtheiten beziehen, in mehreren Teilen auszuführen, wenn dieses durch die frachttechnische Abwicklung notwendig wird und dem Käufer zumutbar ist.

(4) Sämtliche Leistungen verstehen sich ab Berlin. Wünscht der Vertragspartner, daß wir in seinem Namen seine Vertragspartnern beliefern, oder ein Transportunternehmen beauftragen, versenden wir den Kaufgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners an die von ihm gewünschte Anschrift.

(5) Von uns genannte Lieferzeiten beinhalten keine Gewähr für die Transportzeiten. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin zur Abholung bereitgestellt bzw. dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Für Lieferverzögerungen unserer Vorlieferanten haften wir nicht.

(6) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Vertragspartner baldmöglichst mitgeteilt.

(7) Eine Transport- oder sonstige Versicherung der Ware erfolgt nur auf schriftliches Verlangen des Vertragspartners. Etwaige Kosten der Versicherung hat dieser allein zu tragen.

3. Preisänderungen

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Vertragspartner ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

4. Zahlung, Aufrechnung

(1) Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.

(2) Verzugszinsen berechnen wir mit 3% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder wenn der Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist.

(3) Befindet sich der Vertragspartner mit der Abnahme der Ware in Verzug, so kann UPCOM nach fruchtloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten und pauschalierten Schadensersatz in einer Höhe von 15 % der Bruttovertragspreises verlangen. Dem Vertragspartner bleibt für diesen Fall der Nachweis vorbehalten, daß UPCOM kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

5. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Vertragspartner den Liefergegenstand einschließlich aller Nebenkosten vollständig bezahlt hat.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet.

(3) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

(4) Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: Der Vertragspartner ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen oder zu vermieten; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Vertragspartner vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Vertragspartner aus der Weiterveräußerung oder Vermietung erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, daß der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Der Vertragspartner darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Vertragspartner uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

(7) Für den Fall der Veräußerung, des Untergangs oder der Beschädigung der gelieferten Hardware tritt der Vertragspartner hieraus entstehenden Forderungen bereits jetzt an UPCOM ab.

6. Gewährleistung

(1) Die dem Vertragspartner von uns gelieferte Ware ist von ihm innerhalb von 1 Woche auf offenkundige Mängel und Übereinstimmung der Rechnung zu überprüfen. Liegt bei einem Versendungsverkauf ein Transportschaden vor, ist der Schaden sowohl dem Transportunternehmen als auch UPCOM unverzüglich zu melden.

(2) Soweit diesbezüglich Ansprüche des Vertragspartner gegen uns als Verkäufer geltend gemacht werden, müssen diese unverzüglich schriftlich oder per Fax unter +49 30/ 80 49 65 21 geltend gemacht werden.

(3) Ist der Lieferungsgegenstand mangelhaft gelten die gestzlichen Ansprüche auf Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserung ist zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist fehl, so hat der Vertragspartner das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen.

7. Haftung

Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

8. Datenschutz

UPCOM und ihre Erfüllungsgehilfen erheben und verwerten persönliche Daten des Vertragspartners nur, soweit dies für Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. UPCOM beachtet dabei die gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes, insbesondere des BDSG und TDDSG. Ist dies aus Abrechnungszwecken oder für die sonstige Vertragsabwicklung erforderlich, so darf UPCOM Daten und Informationen des Vertragspartners auch an Dritte weitergeben.

9. Sonstiges

(1) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Vertragspartners aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebene Streitigkeiten aus dem Vertrag oder den sonstigen Geschäftsbeziehungen ist, soweit dies zwischen den Parteien wirksam vereinbart werden kann, Berlin.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN - Kaufrechts.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen.

II. Besondere Bestimmungen bei Verkauf von Software

10. Nutzungsrecht

(1) UPCOM räumt dem Vertragspartner gegen Vergütung das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der verkauften Software, der Dokumentation und des Know-how ein.

(2) Nutzt der Vertragspartner die Software mittels nicht freigegebener Hardware, erlischt das Vertragsrecht.

(3) Die Software, einschließlich Begleitmaterial, darf an Dritte nicht weitergegeben werden. Auch die Einsichtnahme von Dritten in die Software, das Begleitmaterial oder das Know-how ist untersagt; dies gilt nicht für Arbeitnehmer des Vertragspartner, die mit dieser Software arbeiten. Der Vertragspartner trifft die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, damit Dritte nicht unbefugt von der Software, dem Begleitmaterial oder dem Know-how Kenntnis erlangen.

(4) Der Vertragspartner verpflichtet sich für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen § 9 (3) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des Listenverkaufspreises der entsprechenden Software an UPCOM.

11. Gewährleistung

(1) Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Datenverarbeitungsprogramm unter allen Anwenderbedingungen auszuschließen.

(2) Ein Fehler der Software liegt daher nur dann vor, wenn sich die Software nicht oder unter für den Vertragspartner unzumutbaren Änderungen oder Anpassungen seiner Hard- oder Software für den vereinbarten Verwendungszweck eignet.

(3) Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass der Fehler reproduzierbar ist. Im übrigen gilt § 8 sinngemäß.

(4) Sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Vertragspartner oder Dritte Eingriffe in die Software vornehmen. Dies gilt auch für unbefugte Eingriffe durch Dritte.